Internationaler Bezug
Vor allem im Immobilienrecht und im Erbrecht kann es für die richtige Gestaltung von Verträgen oder letztwilligen Verfügungen eine wichtige Rolle spielen, wenn ein oder mehrere Beteiligte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Möchte zum Beispiel ein ausländisches Ehepaar gemeinsam eine in Deutschland gelegene Immobilie erwerben, so stellt sich die Frage, ob sie – ebenso wie deutsche Eheleute – den Grundbesitz zu Bruchteilen erwerben können oder ob nur Erwerbsformen des Rechts ihrer Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen, wie z. B. die „Errungenschaftsgemeinschaft“.
Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist auf Erbfälle seit dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung anzuwenden. Danach kommt grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Staates zur Anwendung, in welchem der Erblasser zu seinem Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die EU-Erbrechtsverordnung bietet jedoch die Möglichkeit einer sog. Rechtswahl an, so dass auch deutsches Erbrecht gewählt werden kann, wobei die Rechtswahl notariell zu beurkunden ist. Gehören zu dem Nachlass im Ausland gelegene Immobilien – z. B. ein Ferienhaus auf Mallorca – kann es zur sog. Nachlassspaltung kommen, d. h. die einzelnen Gegenstände des Nachlasses werden ggfs. nach den Regeln unterschiedlicher Rechtsordnungen vererbt. Auch hier besteht erhöhter Gestaltungsbedarf.
Ein sich auf die Vertragsgestaltung auswirkender internationaler Bezug kann sich schließlich auch im Familien- und Gesellschaftsrecht ergeben. Im Familienrecht ist dies z. B. der Fall bei Scheidungsfolgevereinbarungen von Ausländern, im Gesellschaftsrecht bei der Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft durch Ausländer oder bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz.
Da ich der englischen Sprache hinreichend kundig bin, beurkunde ich auf Wunsch auch in der englischen Sprache bzw. übersetze meine Urkunden in die englische Sprache, wenn dies im internationalen Rechtsverkehr benötigt wird. Dies gilt grundsätzlich für die gesamte Urkundstätigkeit.