Nachlass und Erbe
Hat ein Erblasser keine letztwillige Verfügung wie z. B. ein Testament errichtet, tritt im Falle des Versterbens die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser ein.
Oftmals ist dies nicht gewünscht, z. B. weil bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen oder einen anderen als den ihnen gesetzlichen Erbteil erhalten sollen. Oder es sollen bestimmte Vermögenswerte nur an bestimmte Erben weitergegeben werden, z. B. eine Immobilie oder eine unternehmerische Beteiligung. In all diesen Fällen muss der Erblasser bereits zu Lebzeiten ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen, in dem sein letzter Wille klar und eindeutig niedergelegt ist. Eventuell ist diese letztwillige Verfügung abzustimmen mit bereits bestehenden Eheverträgen oder – wenn der Erblasser Unternehmer ist – Gesellschaftsverträgen.
Häufige Fragen zum Erbrecht sind:
Wer soll Erbe werden? Was soll an wen vererbt werden? Kann ich bestimmte gesetzliche Erben von der Erbfolge in bestimmte Gegenstände ausschließen? Was ist dann mit Pflichtteilsansprüchen? Besteht Bedarf nach einer Testamentsvollstreckung? Wie kann ich meine Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden und Gerichten nachweisen?
Als Notarin berate ich die Beteiligten im Zusammenhang mit allen erbrechtlichen Fragen umfassend über alle in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten und beurkunde insbesondere:
- Einzeltestament,
- Gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament / sog. Berliner Testament),
- Behindertentestament,
- Geschiedenentestament,
- Einseitige oder zweiseitige Erbverträge,
- Erbausschlagung,
- Pflichtteilsverzicht,
- Vermächtnis,
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
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